Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Siebert Bau Meisterbetrieb, Wölfis
Zum Download als PDF-Dokument: AGB - Siebert Bau Wölfis
§1 Allgemeines
a)
Die
nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge,
Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen,
Auskünfte o.ä.
b)
Abweichende
Bedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns
unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
c)
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig,
wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden.
§2 Angebote und Preise
a)
Unsere
Angebote sind freibleibend; Mengen und Gewichtsangaben verstehen sich
ungefähr.
b)
Die Preise verstehen sich netto zzgl. Der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Verkaufs - Lager Wölfis.
c)
Kostenerhöhung, wie Änderung bzw. Einführung der Verkehrsabgaben,
Steuern u.ä. Berechtigung zu einer Preiskorrektur. Dazu sind wir gegenüber
Nichtkaufleuten nur berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung
ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten und die Erhöhung nicht mehr als 5 % des
vereinbarten Preises beträgt.
§3 Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder wenn eine solche nicht erfolgt, durch Übergabe des Lieferscheins oder auch der Rechnung.
§4 Abrufauftrag
Wir sind berechtigt, einen Preisaufschlag entsprechend dem geänderten Kostengefüge auf den ursprünglichen Preis ohne gesonderten Hinweis zu berechnen, wenn der Kunde eine auf Abruf vereinbarte Lieferung erst 4 Monate nach Vertragsabschluss abruft, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht zusteht.
§5 Lieferfrist
a)
Die
Lieferung erfolgt an dem vertraglich vereinbarten Tag bzw. innerhalb des
zugesagten Zeitraumes.
b)
Die Einhaltung bestimmter
Tageszeiten können wir nicht garantieren. Bei Fristüberschreitungen
können uns
keine Wartezeiten oder sonstige Auslagen in Rechnung gestellt werden.
c)
An vereinbarte Lieferfristen sind wir nicht gebunden, in Fällen von
uns direkt oder indirekt betreffenden Streiks oder Aussperrungen, Energiemangel,
Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter
Selbstlieferung, sowie höherer Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich die
Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch vorgenannte Umstände die
Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung befreit.
§6 Lieferung, Leistungserbringung, Abnahme
a)
Die
Erfüllung des Vertrages setzt voraus:
- richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen;
- richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Vorleistungen anderer Unternehmen bzw. Gewerke;
- die Möglichkeit offenen, unbehinderten Verkehrs auf der Baustelle mit schweren Lastzügen und / oder Baumaschinen; Teillieferungen sind zulässig, soweit dies bei verständiger Würdigung des Einzelfalls zumutbar erscheint.
b)
Lieferungen
frei Baustelle oder Lieferung frei Lager setzen eine mit schweren Lastzügen
befahrbare Anfahrtsstraße voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug
auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfahrts - Straße, haftet dieser für
entstehende Schäden.
c)
Vor
der Entladung prüft der Kunde oder ein von ihm Beauftragter die
Ordnungsmäßigkeit der Lieferung (Menge, Beschaffenheit, Warenart). Erfolgt die
Anlieferung kippfähiger Ware durch Kippfahrzeuge, so ist Kippbruch bis 3% der
Liefermenge technisch unvermeidbar ( bei Entladung mit Abladekränen bis zu 1,5%
).
d)
Die
Kosten etwaiger Zwischentransporte sowie Umladen oder Verfahren an der Baustelle
gehen zu Lasten des Kunden.
e)
Die Abnahme von uns durchgeführter Arbeiten erfolgt unmittelbar nach
Fertigstellung. Evtl. noch fehlende Arbeiten und bei der Abnahme festgestellte
Mängel sind in einem Protokoll festzuhalten. Eine vom Kunden gewünschte
Inbetriebnahme vor Fertigstellung unserer Anlagen erfolgt ausschließlich auf
seine Gefahr.
§7 Gefahrenübergang
a)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung für die Ware geht mit Abschluss der Verladung auf den Kunden
über, auch bei Versendung mit eigenen Fahrzeugen.
b)
Bei Rücksendungen trägt der Kunde die Gefahr bis zum vollständigen
Abladen am von uns angegebenen Bestimmungsort.
c)
Transportversicherungen werden nur auf schriftliches Verlangen und
auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
§8 Warenrücknahme
a)
Im Auftrag enthaltene, auf das Vorhaben des Kunden speziell
zugeschnittene Produkte können nicht zurückgenommen bzw. müssen angenommen
werden.
b)
Warenrücknahme
ist nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und unter
Berücksichtigung evtl. dafür erteilter Weisungen möglich.
c)
Bei
Warenrücknahme erfolgt eine Gutschrift unter Abzug von 20% für die
Wiedereinlagerung, die Wertminderung oder sonstiger Schäden.
d)
Der
Rücktransport erfolgt auf Kosten des Kunden, auch bei Abholung durch unsere
eigenen Fahrzeuge.
§ 9 Aufrechnung
a)
Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig
festgestellten Forderungen durch den Kunden ist nicht zulässig.
b)
Der
Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unserem Kaufpreis oder sonstigen
Vergütungsansprüchen wegen eigener Ansprüche aus anderen Aufträgen das
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
§10 Mängelrügen
a)
Der
Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung
schriftlich per Einschreiben zu rügen, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder
Einbau. Für Kaufleute gilt dies auch hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel,
sofern diese durch eine zumutbare Prüfung feststellbar sind. Im übrigen gelten
für Kaufleute die §§ 377 HGB.
b)
Wir erkennen das Ergebnis einer Probeentnahme von Material auf der
Baustelle nur an, wenn diese in Gegenwart eines Bevollmächtigten unserer Firma (
nicht LKW-Fahrer) vorgenommen wurde.
c)
Beanstandete
Ware darf nur mit unserer Zustimmung eingebaut werden.
§11 Gewährleistungsansprüche
a)
Bei mangelhafter Ware leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung
oder Ersatzlieferung gegen Rücknahme der mangelhaften Ware oder Ersatz des
Minderwertes.
b)
Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder der
Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder – wenn nicht eine
Bauleitung vorliegt – Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
c)
Soweit eine Bauleitung Gegenstand der Gewährleistung ist, muss uns
mindestens dreimal die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden, bevor diese
als fehlgeschlagen gilt.
d)
Die in a) und b) genannten Gewährleistungsansprüche verjähren in 6
Monaten. Für die von uns erbrachten Bauleistungen gilt jedoch die Regelung des §
638 BGB oder der VOB, falls diese vereinbart worden ist.
§12 Haftung
Für die Schadensersatzansprüche des Kunden- gleich aus welchem Rechtsgrund- haften wir nur soweit uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges zur Last gelegt werden kann.
§13 Eigentumsvorbehalt
a)
Bis
zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus sämtlichen
Geschäftsverbindungen mit dem Kunden bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.
Bei lfd. Rechnungen gilt das Vorbehaltsgut als Sicherung der Saldoforderung.
Wird bei Bezahlung durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels
durch den Kunden als Bezogenen.
b)
Im
Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsganges darf der Kunde über unsere
Vorbehaltsware verfügen. Nach Möglichkeit sind dabei unsere Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt zu wahren; insbesondere darf er keine Abtretungsverbote mit
seinen Kunden vereinbaren. Sollte gleichwohl ein Abtretungsverbot vereinbart
sein, bevollmächtigt uns der Kunde hiermit, die diesbezüglichen Forderungen
einzuziehen.
c)
Dem
Kunden sind Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Waren verboten, solange
sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen. Von einer Pfändung oder anderen
Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu
benachrichtigen.
d)
Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware, werden schon jetzt
bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die
aus der Veräußerung entsehenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer mit
allen Nebenrechten an uns abgetreten.
e)
Wird
eine Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung von uns bezogener Ware in
ein mit seinen Abnehmern bestehendes echtes oder unechtes Kontokorrent
aufgenommen, so ist die Kontokurrent-Forderung in voller Höhe an uns abgetreten,
nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur
Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche
Kontokorrentforderung ausmachte.
f)
Baut der Kunde die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil
in das Grundstück eines Dritten ein, werden schon jetzt gegen den Dritten oder
den, den es angeht, entstehende Forderungen des Kunden auf Vergütung in
Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns
abgetreten.
g)
Baut der Kunde die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in
sein Grundstück ein, werden schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung
des Grundstücks oder von Grundstücksrechten bestehende Forderungen des Kunden in
Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns
abgetreten.
h)
Forderungen
aus dem Weiterverkauf darf der Kunde bis zu unserem Widerruf einziehen. Bei
Verzug mit der Zahlung unserer Forderungen, Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse sowie Umständen, die seine Kreditwürdigkeit zu mindern
geeignet sind, erlischt die Einzugsermächtigung ebenso wie das Recht des Kunden,
über die Vorbehaltsware zu verfügen. Wir sind berechtigt, jetzt die Ware auf
Kosten des Kunden sicherzustellen und dieser erlaubt uns bereits jetzt, zu
diesem Zwecke sein Grundstück und die dazugehörigen Räume zu betreten.
i)
Soweit der Wert der von uns eingeräumten Sicherheiten unsere
Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten um mehr als 20% übersteigt, sind
wir auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
j)
Nehmen
wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware- unbeschadet der
Zahlungsverpflichtung des Kunden- wieder in Besitz, sind wir berechtigt, sie
durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Kunden bestmöglich zu verwerten.
Hierbei haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§14 Zahlung
a)
Der
Kunde ist mit Vertragsschluss mit der Zahlung des Kaufpreises oder der sonstigen
Vergütung zur Vorleistung verpflichtet.
b)
Gewährte
Skonto dürfen nicht aus gesondert ausgewiesenen Frachten, Verpackungsmaterial,
Dienstleistungen und Lohnkosten abgezogen werden.
c)
Wechsel werden i.d.R. nicht angenommen, Schecks nehmen wir nur
erfüllungshalber an. Ihre Annahme können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel
an der Deckung bestehen.
d)
Eigenakzepte nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung und unter
Ausschluss von Kassakonto an.
e)
Bei
Verzug, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Verschlechterung der
Vermögens-Verhältnisse des Kunden sowie Umstände, die seine Kreditwürdigkeit zu
mindern geeignet sind, werden alle unsere Forderungen sofort fällig.
f)
Im
Falle des Zahlungsverzuges können wir unbeschadet weiterer Ansprüche die
banküblichen Zinsen, mind. jedoch Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen ‚
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Erfüllungshalber
entgegengenommene Wechsel können wir vor Verfall zurückgeben und sofortige
Barzahlung fordern.
§15 Schlussbestimmungen
a)
Soweit die Vorraussetzungen für eine Gerichtsvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegt, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Gotha.
b)
Sollten einzelne der vorstehenden
Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen dadurch
nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die
unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die ihrem
wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahe kommt.