Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Siebert Bau Meisterbetrieb, Wölfis

Zum Download als PDF-Dokument: AGB - Siebert Bau Wölfis

§1 Allgemeines

a)      
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte o.ä.

b)      
Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

c)      
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden.

§2 Angebote und Preise

a)      
Unsere Angebote sind freibleibend; Mengen und Gewichtsangaben verstehen sich ungefähr.

b)      
Die Preise verstehen sich netto zzgl. Der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Verkaufs -
Lager Wölfis.

c)      
Kostenerhöhung, wie Änderung bzw. Einführung der Verkehrsabgaben, Steuern u.ä. Berechtigung zu einer Preiskorrektur.
Dazu sind wir gegenüber Nichtkaufleuten nur berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten und die Erhöhung nicht mehr als 5 % des vereinbarten Preises beträgt.

§3 Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder wenn eine solche nicht erfolgt, durch Übergabe des Lieferscheins oder auch der Rechnung.

§4 Abrufauftrag

Wir sind berechtigt, einen Preisaufschlag entsprechend dem geänderten Kostengefüge auf den ursprünglichen Preis ohne gesonderten Hinweis zu berechnen, wenn der Kunde eine auf Abruf vereinbarte Lieferung erst 4 Monate nach Vertragsabschluss abruft, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht zusteht.

§5 Lieferfrist

a)    
Die Lieferung erfolgt an dem vertraglich vereinbarten Tag bzw. innerhalb des zugesagten Zeitraumes.

b) 
Die Einhaltung bestimmter Tageszeiten können wir nicht garantieren. Bei Fristüberschreitungen können
uns keine Wartezeiten oder sonstige Auslagen in Rechnung gestellt werden.

c)      
An vereinbarte Lieferfristen sind wir nicht gebunden, in Fällen von uns direkt oder indirekt betreffenden Streiks oder Aussperrungen, Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter Selbstlieferung, sowie höherer Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch vorgenannte Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung befreit.

§6 Lieferung, Leistungserbringung, Abnahme

a)      
Die Erfüllung des Vertrages setzt voraus:

-          richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen;

-          richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Vorleistungen anderer Unternehmen bzw. Gewerke;

-          die Möglichkeit offenen, unbehinderten Verkehrs auf der Baustelle mit schweren Lastzügen und / oder Baumaschinen; Teillieferungen sind zulässig, soweit dies bei verständiger Würdigung des Einzelfalls zumutbar erscheint.

b)      
Lieferungen frei Baustelle oder Lieferung frei Lager setzen eine mit schweren Lastzügen befahrbare
Anfahrtsstraße voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfahrts - Straße, haftet dieser für entstehende Schäden.

c)      
Vor der Entladung prüft der Kunde oder ein von ihm Beauftragter die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung (Menge, Beschaffenheit, Warenart). Erfolgt die Anlieferung kippfähiger Ware durch Kippfahrzeuge, so ist Kippbruch bis 3% der Liefermenge technisch unvermeidbar ( bei Entladung mit Abladekränen bis zu 1,5% ).

d)      
Die Kosten etwaiger Zwischentransporte sowie Umladen oder Verfahren an der Baustelle gehen zu Lasten des Kunden.

e)      
Die Abnahme von uns durchgeführter Arbeiten erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung. Evtl. noch fehlende Arbeiten und bei der Abnahme festgestellte Mängel sind in einem Protokoll festzuhalten. Eine vom Kunden gewünschte Inbetriebnahme vor Fertigstellung unserer Anlagen erfolgt ausschließlich auf seine Gefahr.

§7 Gefahrenübergang

a)             
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung für die Ware geht mit Abschluss der Verladung auf den Kunden über, auch bei Versendung mit eigenen Fahrzeugen.

b)             
Bei Rücksendungen trägt der Kunde die Gefahr bis zum vollständigen Abladen am von uns angegebenen Bestimmungsort.

c)             
Transportversicherungen werden nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

§8 Warenrücknahme

a)             
Im Auftrag enthaltene, auf das Vorhaben des Kunden speziell zugeschnittene Produkte können nicht zurückgenommen bzw. müssen angenommen werden.

b)             
Warenrücknahme ist nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und unter Berücksichtigung evtl. dafür erteilter Weisungen möglich.

c)             
Bei Warenrücknahme erfolgt eine Gutschrift unter Abzug von 20% für die Wiedereinlagerung, die Wertminderung oder sonstiger Schäden.

d)             
Der Rücktransport erfolgt auf Kosten des Kunden, auch bei Abholung durch unsere eigenen Fahrzeuge.

§ 9 Aufrechnung

a)      
Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen durch den Kunden ist nicht zulässig.

b)      
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unserem Kaufpreis oder sonstigen Vergütungsansprüchen wegen eigener Ansprüche aus anderen Aufträgen das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

§10 Mängelrügen

a)      
Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich per Einschreiben zu rügen, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau. Für Kaufleute gilt dies auch hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel, sofern diese durch eine zumutbare Prüfung feststellbar sind. Im übrigen gelten für Kaufleute die §§ 377 HGB.

b)      
Wir erkennen das Ergebnis einer Probeentnahme von Material auf der Baustelle nur an, wenn diese in Gegenwart eines Bevollmächtigten unserer Firma ( nicht LKW-Fahrer) vorgenommen wurde.

c)      
Beanstandete Ware darf nur mit unserer Zustimmung eingebaut werden.

§11 Gewährleistungsansprüche

a)      
Bei mangelhafter Ware leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rücknahme der mangelhaften Ware oder Ersatz des Minderwertes.

b)      
Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder – wenn nicht eine Bauleitung vorliegt – Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

c)      
Soweit eine Bauleitung Gegenstand der Gewährleistung ist, muss uns mindestens dreimal die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden, bevor diese als fehlgeschlagen gilt.

d)      
Die in a) und b) genannten Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten. Für die von uns erbrachten Bauleistungen gilt jedoch die Regelung des § 638 BGB oder der VOB, falls diese vereinbart worden ist.

§12 Haftung

Für die Schadensersatzansprüche des Kunden- gleich aus welchem Rechtsgrund- haften wir nur soweit uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges zur Last gelegt werden kann.

§13 Eigentumsvorbehalt

a)      
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus sämtlichen Geschäftsverbindungen mit dem Kunden bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei lfd. Rechnungen gilt das Vorbehaltsgut als Sicherung der Saldoforderung. Wird bei Bezahlung durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.

b)      
Im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsganges darf der Kunde über unsere Vorbehaltsware verfügen. Nach Möglichkeit sind dabei unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu wahren; insbesondere darf er keine Abtretungsverbote mit seinen Kunden vereinbaren. Sollte gleichwohl ein Abtretungsverbot vereinbart sein, bevollmächtigt uns der Kunde hiermit, die diesbezüglichen Forderungen einzuziehen.

c)      
Dem Kunden sind Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Waren verboten, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

d)      
Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware, werden schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die aus der Veräußerung entsehenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns abgetreten.

e)      
Wird eine Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung von uns bezogener Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes echtes oder unechtes Kontokorrent aufgenommen, so ist die Kontokurrent-Forderung in voller Höhe an uns abgetreten, nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.

f)        
Baut der Kunde die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in das Grundstück eines Dritten ein, werden schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen des Kunden auf Vergütung  in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns abgetreten.

g)      
Baut der Kunde die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in sein Grundstück ein, werden schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten bestehende Forderungen des Kunden in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns abgetreten.

h)      
Forderungen aus dem Weiterverkauf darf der Kunde bis zu unserem Widerruf einziehen. Bei Verzug mit der Zahlung unserer Forderungen, Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sowie Umständen, die seine Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, erlischt die Einzugsermächtigung ebenso wie das Recht des Kunden, über die Vorbehaltsware zu verfügen. Wir sind berechtigt, jetzt die Ware auf Kosten des Kunden sicherzustellen und dieser erlaubt uns bereits jetzt, zu diesem Zwecke sein Grundstück und die dazugehörigen Räume zu betreten.

i)        
Soweit der Wert der von uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

j)        
Nehmen wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware- unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden- wieder in Besitz, sind wir berechtigt, sie durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Kunden bestmöglich zu verwerten. Hierbei haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§14 Zahlung

a)      
Der Kunde ist mit Vertragsschluss mit der Zahlung des Kaufpreises oder der sonstigen Vergütung zur Vorleistung verpflichtet.

b)      
Gewährte Skonto dürfen nicht aus gesondert ausgewiesenen Frachten, Verpackungsmaterial, Dienstleistungen und Lohnkosten abgezogen werden.

c)      
Wechsel werden i.d.R. nicht angenommen, Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Ihre Annahme können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen.

d)      
Eigenakzepte nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung und unter Ausschluss von Kassakonto an.

e)      
Bei Verzug, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Verschlechterung der Vermögens-Verhältnisse des Kunden sowie Umstände, die seine Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, werden alle unsere Forderungen sofort fällig.

f)        
Im Falle des Zahlungsverzuges können wir unbeschadet weiterer Ansprüche die banküblichen Zinsen, mind. jedoch Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen ‚ Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Erfüllungshalber entgegengenommene Wechsel können wir vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.

§15 Schlussbestimmungen

a)      
Soweit die Vorraussetzungen für eine Gerichtsvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegt, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Gotha.

b)      
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahe kommt.